Rz. 12

Sportliche Veranstaltungen sind nach Abs. 3 nur dann Zweckbetriebe, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 erfüllt sind. Es kommt dabei auf die einzelne Veranstaltung an, auch bei Meisterschaftsrunden auf das einzelne Spiel, nicht die ganze Runde. Bei einem Turnier kommt es darauf an, ob das Eintrittsgeld für das einzelne Spiel bzw. den einzelnen Wettkampf (dann ist Veranstaltung das einzelne Spiel/der einzelne Wettkampf) oder für das ganze Turnier (dann ist das Turnier die Veranstaltung) erhoben wird.[1] Veranstaltungen, bei denen kein bezahlter Sportler teilnimmt, sind daher Zweckbetriebe, auch wenn andere Veranstaltungen desselben Steuerpflichtigen und desselben Wirtschaftsjahres wegen der schädlichen Teilnahme bezahlter Sportler steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind.

Zweck dieser Vorschriften ist, die Steuervergünstigung bei Einsatz von bezahlten Sportlern auszuschließen. Steuerlich begünstigt wird daher nur der reine Amateursport. Zu unterscheiden ist, ob es sich bei den Sportlern um Sportler des Vereins (dann Nr. 1) oder um andere – vereinsfremde – Sportler (dann Nr. 2) handelt.

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