Rz. 25

Abs. 4 enthält das Verbot, zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Besteuerungsgrenze des Abs. 3 die Körperschaft in mehrere selbstständige Körperschaften aufzuteilen. Diese Aufteilung wird als Rechtsmissbrauch i. S. d. § 42 AO betrachtet; für Zwecke der Besteuerung wird die aufgeteilte Körperschaft weiterhin als einheitliche Körperschaft behandelt.

Abs. 4 trifft nur die Aufspaltung in mehrere rechtlich selbstständige Körperschaften; die Aufgliederung in rechtlich unselbstständige Untergliederungen ist in § 51 AO geregelt; vgl. § 51 AO Rz. 11.

Abs. 4 greift nur ein, wenn die Aufspaltung in mehrere rechtlich selbstständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Besteuerungsgrenze des Abs. 3 erfolgt. Aufspaltungen aus anderen Gründen sind rechtlich zulässig, bilden keinen Rechtsmissbrauch und sind daher steuerlich anzuerkennen. Zur Anwendung des Abs. 4 muss also feststehen, dass realistischerweise kein anderer Grund für die Aufspaltung bestanden haben kann als die mehrfache Inanspruchnahme des Abs. 3. Für den sachlichen Grund für die Aufspaltung sind die betroffenen Körperschaften darlegungspflichtig.

Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung kann etwa sein die bessere Abgrenzung von Amateur- und Berufssportarten, Differenzen zwischen den Mitgliedern oder Gegensätze zwischen den Sparten usw. Grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch ist die regionale Untergliederung (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände); vgl. AEAO.

Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn nicht eine Körperschaft geteilt, sondern gleich mehrere Körperschaften gegründet werden.

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