2.1 Begriff

 

Rz. 4

Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist zwar für die Einordnung einer Betätigung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht erforderlich[1], aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht aber grundsätzlich geboten (vgl. oben Rz. 2). Ein Zweckverwirklichungsbetrieb, d. h. eine zumindest unterstützend auf die Verwirklichung der Satzungszwecke gerichtete Tätigkeit, die die Voraussetzungen von § 65 Nr. 3 AO nicht erfüllt und deshalb kein Zweckbetrieb ist, ist unschädlich, solange er zumindest auf Kostendeckung gerichtet ist oder Verluste mit Gewinnen anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechenbar sind.[2]

Beispiele für Zweckverwirklichungsbetriebe sind die Teestube im Jugendzentrum, die Cafeteria oder der "Krämerladen" in der Senioreneinrichtung.

Nach § 14 Satz 3 AO begründet eine wirtschaftliche Betätigung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über eine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. § 14 AO nennt als Beispiele für eine Vermögensverwaltung die praktisch wichtigen Fälle der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen und der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Vgl. im Einzelnen zur Abgrenzung § 14 AO Rz. 9ff.

Ob eine an einer Personengesellschaft beteiligte steuerbegünstigte Körperschaft gewerbliche Einkünfte bezieht und damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, wird im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft bindend festgestellt. In einem zweiten Schritt ist bei der KSt-Veranlagung der steuerbegünstigten Körperschaft zu unterscheiden, ob es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder um einen steuerbefreiten Zweckbetrieb handelt.[3] Beispiele für Beteiligungen an Personengesellschaften, die als steuerbegünstigte Zweckbetriebe in Frage kommen, nennt Funnemann, DStR 2002, 2013, 2017.

[2] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 6.52.

2.2 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

2.2.1 Allgemeines

 

Rz. 5

Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein wirtschaftliche Betätigung, die nicht in unmittelbarer Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke unternommen wird und die Zweckbetriebsvoraussetzungen der §§ 65 bis 68 AO nicht erfüllt. Kennzeichnend für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist, dass dieser die Funktion einer Hilfstätigkeit zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft hat, entweder durch die Beschaffung zusätzlicher Mittel für den steuerbegünstigten Bereich oder durch Unterstützung der Zweckverwirklichung (vgl. oben Rz. 4).

Erfüllt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs[1], liegt eine Rückausnahme von der partiellen Steuerpflicht vor. Die wirtschaftliche Tätigkeit dient dann unmittelbar der Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.

Im Ergebnis ist eine wirtschaftliche Betätigung damit steuerpflichtig, wenn sie vom Umfang über eine Vermögensverwaltung hinausgeht und gleichzeitig die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nicht erfüllt.

[1] §§ 65 bis 68 AO.

2.2.2 Einzelne wirtschaftliche Betätigungen

 

Rz. 6

Die Durchführung von Werbung ist grundsätzlich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; zur Werbung bei sportlichen Veranstaltungen vgl. § 67a AO Rz. 29. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt aber nur vor, wenn die Körperschaft selbst die Werbung durchführt; die Vermietung von Vereinseinrichtung zur Durchführung von Werbung durch andere ist steuerfreie Vermögensverwaltung.

 

Rz. 7

Diese Grundsätze gelten auch für die steuerliche Behandlung des Sponsorings. Dabei gewährt ein Unternehmen der steuerbegünstigten Körperschaft Geld oder geldwerte Vorteile, wobei sich das Unternehmen Vorteile durch Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verspricht. Von Spenden unterscheidet sich das Sponsoring dadurch, dass der Sponsor eine Gegenleistung mit der steuerbegünstigten Körperschaft vereinbart, deren Wert der Sponsor als im Wesentlichen gleichwertig mit seiner Zahlung ansieht.

Beim Empfänger der Zuwendung (steuerbegünstigte Körperschaft) kann Sponsoring einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft als Gegenleistung für die Zuwendung Werbemaßnahmen für das zuwendende Unternehmen durchführt oder daran mitwirkt. Das ist noch nicht der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft auf die Unterstützung durch den Sponsor auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise ohne besondere Hervorhebung hinweist; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt daher nur vor, wenn die begünstigte Körperschaft darüber hinausgeht, also die Förderung durch das Unternehmen aktiv reklamehaft herausstellt.[1] Verlinkt eine gemeinnützige Körperschaft auf ihrer Homepage zur Homepage des Sponsors, liegt nach Au...

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