Rz. 11
Die Körperschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Bildung der Rücklagen darzulegen und diese in ihrer Bilanz oder im Rahmen der Rechnungslegung nach § 63 Abs. 3 AO gesondert auszuweisen.[1] Ergebnisse aus der Umschichtung von Vermögen werden üblicherweise in einer (positiven oder negativen) Umschichtungsrücklage ausgewiesen.[2]
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