Rz. 19

Die gemeinsamen Oberfinanzdirektionen für Bundes- und Landesaufgaben waren in den Jahren vor 2008 immer seltener geworden, da zunächst die Bundesfinanzverwaltung, dann aber auch die Länder ihre Finanzverwaltung in der Mittelinstanz immer weiter zentralisiert haben. In der Mehrzahl der Bundesländer gab es am Ende keine Oberfinanzdirektion als Landesmittelbehörde mehr. Der Bund zentralisierte schließlich seine Mittelbehördentätigkeit bei 8 Oberfinanzdirektionen. Das Zweite Gesetz zur Änderung des FVG hat mit Wirkung ab 1.1.2008 die letzten Gemeinsamkeiten beseitigt, indem es getrennte Mittelbehörden der Landes- und der Bundesfinanzverwaltung vorsieht. Als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung bestanden seitdem bis zum 31.12.2015 neben dem Zollkriminalamt nur noch 5 Bundesfinanzdirektionen mit eigener Leitung. Daneben gab und gibt es noch eine Reihe von Oberfinanzdirektionen als reine Mittelbehörden der jeweiligen Landesfinanzverwaltung.

Durch Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung v. 3.12.2015 sind bei der Schaffung der Generalzolldirektion die Bundesfinanzdirektionen zum 31.12.2015 entfallen. Ihre Aufgaben werden weitgehend von den Direktionen der Generalzolldirektion weitergeführt.

Die Oberfinanzdirektion leitet, wenn und soweit sie eingerichtet oder geblieben ist, als Mittelbehörde des Landes die Finanzverwaltung in ihrem Bezirk. Zur Gliederung, Leitung und den Kosten der Oberfinanzdirektionen vgl. §§ 8a10 FVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge