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Öffentliche Stellen des Bundes sind zunächst die Bundesbehörden, also die Bundesministerien und Bundesämter. Weiter gehören die Organe der Rechtspflege des Bundes hierzu. Das gilt nicht nur für den Bundesfinanzhof. Nicht nur in der FGO, sondern auch in den Gesetzen zu anderen Gerichtsbarkeiten wird von Behörden gesprochen, sodass z. B. auch das BVerwG eine öffentliche Stelle des Bundes ist. Die Funktion als öffentliche Stelle beschränkt sich im Übrigen nicht auf die nichtrichterliche Verwaltungstätigkeit des Gerichts, sondern erstreckt sich künftig weitgehend auch auf die Rechtsprechung.

Weiter sind auch alle anderen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften wie die Bundesagentur für Arbeit oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte öffentliche Stellen und damit Behörden. Auch die öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind danach Behörden. Schließlich wird ausdrücklich geregelt, dass Vereinigungen aus öffentlichen Stellen des Bundes, die zuvor genannt worden sind, ebenfalls öffentliche Stellen des Bundes sind, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Vereinigung. Bei der Vereinigung kann es sich also um ganz lockere Formen der Zusammenarbeit oder auch um jede Art der Rechtsform handeln.

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