Rz. 16

Nach § 58 Nr. 8 AO ist es steuerlich unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert. Die Regelung ist eine Ausnahme zum Grundsatz der Selbstlosigkeit.[1] Vor Einführung des § 67a Abs. 1 AO[2], nach dem sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb sind, wenn die Einnahmen einschließlich USt 45.000 EUR im Jahr nicht übersteigen, berührte eine Förderung des bezahlten Sports den gemeinnützigen Bereich nicht, da hierin ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb lag. Nach § 67a Abs. 1 AO sind sportliche Veranstaltungen auch dann als Zweckbetriebe anzusehen, wenn in ihrem Rahmen Sportler bezahlt werden. Die Bezahlung von Sportlern mit gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln (z. B. Mitgliedsbeiträgen oder Spenden) hätte einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und den Verlust der Steuerbegünstigung zur Folge, wenn § 58 Nr. 8 AO nicht ausdrücklich auch die Förderung des bezahlten Sports für unschädlich erklären würde.

[1] Koenig, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 58 AO Rz. 17: "Begünstigung der Sportvereine ohne sachliche Rechtfertigung"; Seer. in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 58 AO Rz. 17: "Durchbrechung der Selbstlosigkeit im Übermaß.".
[2] VereinsfördG v. 18.12.1989, BGBl I 1989, 2212.

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