Rz. 39

Die Regelung, dass die eingezahlten Kapitalanteile von der Vermögensbindung ausgenommen sind, gilt auch für Stiftungen. Das bedeutet, dass bei Erlöschen der Stiftung das Stiftungskapital an den Stifter bzw. seine Erben zurückgezahlt werden kann. Für solche Zuwendungen kann aber von dem Stifter der Sonderausgabenabzug für Spenden nach § 10b EStG nicht in Anspruch genommen werden.[1] Hat der Stifter das Stiftungsvermögen oder Teile davon nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG zum Buchwert aus einem Betriebsvermögen entnommen, tritt bei einer Rückgewähr anstelle des gemeinen Werts nach Abs. 2 der Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme. Stille Reserven und Wertsteigerungen bleiben im steuerbegünstigten Bereich gebunden, sie sind auch hier durch Geldzahlungen auszugleichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge