Rz. 38

Für die Berechnung des gemeinen Werts in Abs. 1 Nr. 2 und 4 sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Sacheinlage geleistet worden ist. Wertsteigerungen bis zur Rückgewähr des Wertes müssen daher unberücksichtigt bleiben; diese bleiben also im steuerbegünstigten Bereich gebunden. Sacheinlagen werden mit ihrem gemeinen Wert[1] zurückgewährt; maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Leistung der Sacheinlage an die Körperschaft. Auch hier bleiben Wertsteigerungen daher bei der Körperschaft erhalten; hat das zurückgewährte Wirtschaftsgut inzwischen einen höheren Wert, ist die Wertsteigerung bei Rückgabe in Geld auszugleichen.

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