Rz. 29

Die Körperschaft darf nach Nr. 3 keine Personen durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen zweckwidrig begünstigen. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit Nr. 1 S. 2 zu sehen, wonach Zuwendungen an Mitglieder untersagt sind; vgl. daher Rz. 24ff. Damit ist festgelegt, dass Zahlungen an Mitglieder und Außenstehende, die ein angemessenes Entgelt für Leistungen darstellen, zulässig sind. Als Maßstab für die Angemessenheit kann auf einen Fremdvergleich zurückgegriffen werden[1] oder darauf, welche Vergütung ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter gezahlt hätte.[2] Möglich sind daher übliche Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder, Zahlungen für geleistete Arbeiten, Mietzins für die Überlassung von Räumen oder angemessene Zinsen für Darlehen. Zuwendungen an Sportler eines Sportvereins sind dann unschädlich, wenn sie sich mit dem Amateurstatus vereinbaren lassen, also etwa Unkostenersatz und Zuschüsse für leistungsfördernde Ernährung[3]; vgl. im Einzelnen § 67a AO Rz. 13ff.

Das Begünstigungsverbot bezieht sich auf sämtliche aus Mitteln der Körperschaft aufzubringende Vergütungen unabhängig davon, in welchem Bereich sie erbracht werden.[4] Auch Honorarzahlungen, die ausschließlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft zuzuordnen sind, dürfen deshalb nicht unangemessen hoch sein.

Werden Veröffentlichungen einer steuerbegünstigten Körperschaft den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, liegt hierin dann keine steuerschädliche Begünstigung, wenn die Zahl der an die Mitglieder verteilten Exemplare im Verhältnis zur Gesamtauflage nicht ins Gewicht fällt und ihre Herstellung daher keine besonderen Kosten verursacht oder wenn die Verteilung an die Mitglieder zum Zweck erfolgt, die Ziele der Körperschaft zu propagieren und ihren Zweck dadurch zu fördern.[5]

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