Rz. 1

§ 52 Abs. 1 S. 1 AO enthält drei Tatbestandsmerkmale:

  • die selbstlose Förderung,
  • der Allgemeinheit
  • auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet.

Die vom Gesetzgeber als förderungswürdig eingestuften Betätigungen sind detailliert im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO aufgeführt. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] wurde der Katalog der gemeinnützigen Zwecke erheblich erweitert. Er enthält nun auch die bis zum 31.12.2006 in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke – die Unterscheidung zwischen steuerbegünstigten und spendenbegünstigten Zwecken ist infolgedessen mit Wirkung ab 1.1.2007 entfallen.

Der Zweckkatalog der gemeinnützigen Betätigungen ist dem Grunde nach abschließend. Um der Finanzverwaltung die Möglichkeit zu geben, auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse zu reagieren, wurde auf Vorschlag des Finanzausschusses eine Öffnungsklausel in § 52 Abs. 2 S. 2 AO eingefügt.

Es genügt, wenn die Förderung nur einen der Katalogzwecke erfasst, sie kann sich aber auch auf mehrere Zwecke erstrecken. Es müssen die Belange der Allgemeinheit gefördert, also Ziele verfolgt werden, deren Erreichung das allgemeine Wohl fördert, und die daher auch von öffentlichen Stellen verfolgt werden könnten oder müssten. Dieses Merkmal ist konstitutiv für den Begriff der Gemeinnützigkeit, da eine Förderung privater Tätigkeit nur gerechtfertigt ist, wenn sie gleichsam staatliche Tätigkeit entlastet. Das ist z. B. bei der Förderung von Geselligkeit und Unterhaltung nicht der Fall, da dieser Bereich das allgemeine Wohl nicht tangiert.[2]

[1] BGBl I 2007, 2332.

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