2.1 Systematische Einordnung und Regelungsinhalt

 

Rz. 4

Systematisch gehören die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke zum Steuerschuldrecht und damit zum materiellen Recht. Das Steuerschuldrecht[1] bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuersubjekt der Steuer unterliegt. Innerhalb des Steuerschuldrechts bilden die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke einen Ausnahmetatbestand; sie regeln, unter welchen Voraussetzungen einem Steuersubjekt, das nach § 33 AO Stpfl. ist, aus besonderen Gründen Steuervergünstigungen gewährt werden.

 

Rz. 5

Die Regelungen zur Gemeinnützigkeit in §§ 51ff. AO lassen sich in einen materiellen und einen formellen Bereich unterteilen.[2] Die §§ 5158 AO regeln die materielle Seite des Gemeinnützigkeitsstatus. Sie legen fest, dass eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche[3] Zwecke selbstlos[4], ausschließlich[5] und unmittelbar[6] verfolgen muss, um als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt werden zu können.

Der formelle Rahmen der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen wird festgelegt durch §§ 5963 AO; die Satzung und die darin festgelegte Vermögensbindung müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen[7], die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird durch das FA gesondert festgestellt.[8] Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke entsprechend den Regelungen der Satzung gerichtet sein.[9]

§§ 6468 AO regeln die Abgrenzung der steuerbegünstigten von der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb[10] unterhalten, wird die Steuervergünstigung nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze insoweit nicht gewährt; die Vergünstigungen bleiben jedoch erhalten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb[11] handelt.

 

Rz. 6

Grundsätzlich sind auf steuerbegünstigte Körperschaften alle Vorschriften der AO anzuwenden; damit sind diese Stpfl. auch durch das Steuergeheimnis geschützt. Die Finanzverwaltung gibt jedoch Spendern darüber Auskunft, ob die Körperschaft tatsächlich steuerbefreit ist, da davon die Abzugsfähigkeit der Spende beim Spender abhängt. Außerdem wird die Finanzverwaltung öffentlich Stellung nehmen, wenn sich eine Körperschaft in der Öffentlichkeit fälschlich als gemeinnützig bezeichnet.[12]

[2] Droege, Gemeinnützigkeit im offenen Steuerstaat, 113.
[11] §§ 6568 AO.
[12] Vgl. BMF v. 16.3.1978, IV A 7 – 0130 – 10/78, BStBI I 1978, 169.

2.2 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung

 

Rz. 7

Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Sportanlagen und Zurverfügungstellen an die Mitglieder) ist keine auf Einnahmen- oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und unterliegt schon deshalb nicht der Steuer. Mitgliedsbeiträge sind von sich aus keine steuerpflichtigen Einnahmen und bleiben daher nach § 8 Abs. 5 KStG auch außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke der §§ 51ff. AO steuerfrei. Der Status der Gemeinnützigkeit hat daher konstitutiv im Wesentlichen nur folgende Steuervorteile zur Folge:[3]

  • Nach §§ 51ff. AO sind steuerbegünstigte Körperschaften grundsätzlich ertragsteuerbefreit. Eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht besteht nur insoweit , als Einnahmen im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben[4] erzielt werden, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllen. Hierunter fallen aber nur ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeiten, die nachhaltig betrieben werden. Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) bleiben bei steuerbegünstigten Körperschaften also steuerfrei. Entsprechendes gilt für sonstige Einkünfte des § 22 EStG.
  • Wenn und soweit wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs[5] erfüllen, fallen diese in den steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft.
  • Die Körperschaften können im Rahmen des § 10b EStG Spenden entgegennehmen und Zuwendungsbestätigungen mit steuerlicher Wirkung ausstellen.
 

Rz. 8

Die allgemeinen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts in den §§ 5168 AO bestimmen lediglich, unter welchen Voraussetzungen Steuervergünstigungen gewährt werden; sie regeln daher nur den Tatbestand. Die verschiedenen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen als Rechtsfolge der Einstufung als steuerbegünstigten Zwecken dienend sind in den Einzelsteuergesetzen enthalten.

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