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§ 49 AO regelt den Todeszeitpunkt "bei Verschollenheit". Nach § 1 Abs. 1 VerschG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.[1] Verschollen ist hingegen nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.[2] § 49 AO betrifft somit nur solche Fälle, in denen der Tod des Verschollenen zweifelhaft ist, nicht hingegen solche, in denen der Tod gewiss und nur der Todeszeitpunkt ungewiss ist.[3]

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