Rz. 1

Die Vorschrift regelt für den Fall der Todeserklärung[1] eines Verschollenen den für die Besteuerung zugrunde zu legenden Todestag. Abweichend von § 9 Abs. 2 und 3 VerschG wird der Verschollene bis zur Rechtskraft der Todeserklärung als lebend behandelt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Besteuerungsverfahren für Zeiträume, die ganz oder teilweise in die Zeit nach dem festgestellten Todeszeitpunkt fallen, wieder aufgerollt und gegenüber dem Verschollenen ergangene Steuerfestsetzungen gegenüber den Erben wiederholt werden müssen.[2] Die Vorschrift gilt für alle Steuerarten und sowohl für das materielle als auch für das formelle Steuerrecht.

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 49 AO Rz. 1; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 49 AO Rz. 2; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 49.

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