Rz. 1

§ 48 AO regelt die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Dritte. Abs. 1 stellt klar, dass auch Dritte eine Leistung gegenüber der Finanzbehörde bewirken können. Abs. 2 bestimmt, dass sich Dritte vertraglich dazu verpflichten können, für eine solche Leistung einzustehen.

§ 48 Abs. 1 AO hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Leistungserbringung durch Dritte wurde schon unter der Geltung der RAO, die dazu keine ausdrückliche Regelung enthielt, in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 1 S. 1 BGB für zulässig gehalten.[1] Da es sich bei den unter § 48 Abs. 1 AO fallenden Leistungen ausschließlich um Geldleistungspflichten handelt, bei denen dem Gläubiger die Person des Leistenden in aller Regel gleichgültig ist[2], sieht die Vorschrift anders als § 267 Abs. 2 BGB kein Ablehnungsrecht des Gläubigers für den Fall vor, dass der Schuldner der Leistung durch den Dritten widerspricht.

§ 48 Abs. 2 AO betrifft privatrechtliche Vereinbarungen zur Bestärkung des Steueranspruchs und erklärt diese – anders als Vereinbarungen über den Steueranspruch selbst – für zulässig.[3]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rz. 2; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 48 AO Rz. 2.1; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 48 Rz. 1.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 AO Rz. 6.

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