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Als Zahlungsarten kommen insbesondere die in § 224 Abs. 2 Nr. 1-3 AO aufgeführten Vorgänge in Betracht. Dies sind

  • Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln,
  • Hingabe oder Übersendung von Schecks,
  • Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und
  • Lastschrift aufgrund Einzugsermächtigung.

Darüber hinaus können Zahlungen auch im Wege der Vollstreckung erfolgen.

Bei der Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt, die durch den im Klammerzusatz des § 47 AO ebenfalls erwähnten § 224a AO geregelt wird, handelt es sich nicht um einen Fall der Zahlung, sondern um eine diese ersetzende Leistung an Erfüllungs statt.

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