3.1.1.3.1 Überblick

 

Rz. 16

Als Zahlungsarten kommen insbesondere die in § 224 Abs. 2 Nr. 1-3 AO aufgeführten Vorgänge in Betracht. Dies sind

  • Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln,
  • Hingabe oder Übersendung von Schecks,
  • Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und
  • Lastschrift aufgrund Einzugsermächtigung.

Darüber hinaus können Zahlungen auch im Wege der Vollstreckung erfolgen.

Bei der Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt, die durch den im Klammerzusatz des § 47 AO ebenfalls erwähnten § 224a AO geregelt wird, handelt es sich nicht um einen Fall der Zahlung, sondern um eine diese ersetzende Leistung an Erfüllungs statt.

3.1.1.3.2 Barzahlung

 

Rz. 17

Barzahlungen erfolgen durch die Übereignung von Zahlungsmitteln. Das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind nach § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG auf Euro lautende Banknoten. Bei Euro- und Centmünzen sowie auf Euro lautenden Gedenkmünzen ist die Annahmepflicht auf bestimmte Beträge bzw. eine bestimmte Anzahl von Münzen beschränkt.[1] Zur Übertragung des Eigentums ist erforderlich, dass der Eigentümer die Zahlungsmittel dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.[2] Nach § 932 BGB ist auch der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten möglich. Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs von abhanden gekommenen Sachen[3] gilt für Geld nicht.[4] Nach § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld dem Gläubiger im Zweifel auf seine Gefahr und auf seine Kosten zu übermitteln. Bei der Übersendung von Zahlungsmitteln tritt der Leistungserfolg daher erst mit dem Eingang der Sendung bei dem Gläubiger ein. Dies ist nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO auch der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung als entrichtet gilt.

Für Barzahlungen an die Finanzbehörde gilt die Besonderheit, dass Zahlungsmittel außerhalb des Kassenraums der zuständigen Kasse nur an einen Amtsträger übergeben werden können, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.[5] Dies gilt i. d. R. nur für Vollziehungsbeamte und bestimmte Zollbedienstete. Barzahlungen, die an andere Personen außerhalb des Kassenraums geleistet werden, haben keine schuldbefreiende Wirkung.

In der Praxis haben Barzahlungen allerdings kaum noch Bedeutung. Zahlungen der Finanzbehörde sind nach § 224 Abs. 3 S. 1 AO unbar zu leisten, soweit nicht das BMF oder die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zugelassen haben.[6] Auch für Zahlungen des Stpfl. steht die Barzahlung wegen der durch § 224 Abs. 4 S. 1 AO eröffneten Möglichkeit, die zuständigen Kassen für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung zu schließen, allenfalls noch eingeschränkt zur Verfügung.

Rz. 18 einstweilen frei

[1] Vgl. Art. 11 S. 3 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. 5.1998, ABl EU L 139 vom 11.5.1998, sowie §§ 2 und 3 MünzG.

3.1.1.3.3 Scheckzahlung

 

Rz. 19

Bei einem Scheck handelt es sich um ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an die bezogene Bank zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme enthält[1], ohne dass diese dem Inhaber daraus zur Zahlung verpflichtet ist.[2] Im Fall der Nichteinlösung steht dem Inhaber der Rückgriff gegen den Aussteller offen.[3] Die Hingabe des Schecks stellt damit die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit durch den Aussteller dar, die nach der Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB nicht an Erfüllungs statt, sondern erfüllungshalber erfolgt. Daher führt nicht schon die Hingabe des Schecks, sondern erst dessen Einlösung durch die bezogene Bank zum Erlöschen der Verbindlichkeit, zu deren Erfüllung sie erfolgte.[4] Die für die Säumnisfolgen maßgebende Regelung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, nach der die Zahlung drei Tage nach dem Eingang des Schecks als entrichtet gilt, setzt die Auszahlung oder Gutschrift des Scheckbetrags voraus. Anders als im Fall der Barzahlung deckt sich der Erlöschenstatbestand daher nicht mit dem Zahlungszeitpunkt i. S. v. § 224 Abs. 2 AO.[5]

Rz. 20 einstweilen frei

[5] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 8.

3.1.1.3.4 Überweisung auf ein Bankkonto

 

Rz. 21

Bei Banküberweisungen erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers.[1] Die Verlustgefahr trifft nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Schuldner. Das FA wird von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der Ehe auf das ihm in der Einkommensteuererklärung benannte Konto überweist, die Bank aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos den Überweisungsbetrag einem (anderen) Konto des nicht erstattungsberechtigten früheren Ehegatten gutschreibt, der ihr auf dem Überweisungsträger als Empfänger benannt war.[2]

Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefah...

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