Rz. 41

Nach Abs. 3 S. 1 ist die Abtretung auf einem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" anzuzeigen. Die vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern.[1] Unter einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist ein Vordruck zu verstehen, der nach Inhalt und äußerer Form einem amtlich vorgeschriebenen Muster entspricht.[2] Nicht erforderlich ist, dass der Vordruck amtlich hergestellt oder ausgegeben worden ist. Vielmehr kann die Anzeige auch auf einem privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck abgegeben werden, wenn er dem amtlichen Muster entspricht.[3] Abweichungen sind allenfalls dann zulässig, wenn sie die mit dem Vordruckzwang verfolgten Zwecke nicht beeinträchtigen.[4] Weglassungen – z. B. der "Wichtige[n] Hinweise" unter Abschnitt V. – sind daher schädlich. Zusätzliche Hinweise und Angaben dürfen das äußere Bild des Vordrucks nicht so verändern, dass der Charakter eines amtlichen Vordrucks verloren geht.[5] Keine schädliche Veränderung des amtlichen Vordrucks liegt vor, wenn auf dem Privatvordruck einzelne Angaben aus Vereinfachungsgründen in den zum Ausfüllen und Ergänzen vorgesehenen Zeilen und Kästchen bereits maschinell eingedruckt bzw. angekreuzt sind.[6]

 

Rz. 42

Grundsätzlich ist der jeweils aktuelle Vordruck zu verwenden, der als Anhang zu AEAO § 46 im amtlichen AO-Handbuch abgedruckt und u. a. auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung[7] abrufbar ist. Für den Bereich der Zollverwaltung gilt ein besonderer Vordruck[8], der geringfügig von dem für die Steuerverwaltung vorgeschriebenen abweicht. Die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs ist aber auch dann wirksam, wenn sie dem FA auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck angezeigt worden ist, der wegen der Neufassung des Anzeigevordrucks nach Anweisung des BMF nicht mehr verwendet werden soll.[9]

 

Rz. 43

Die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks entfaltet keine Schutzwirkung in dem Sinne, dass sein vollständiges Ausfüllen die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige gewährleistet. Zwar hat die FinVerw nach § 46 Abs. 3 AO den Auftrag, einen Vordruck für die Abtretungsanzeige zur Verfügung zu stellen, sie ist jedoch nicht ermächtigt, durch die Gestaltung dieses Vordrucks die nach dem Gesetz an eine Abtretungsanzeige zu stellenden Anforderungen zu modifizieren.[10] Der Umstand, dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen vor dem 22.7.2015[11] nur unzureichend wiedergab und zu dem Irrtum verleitete, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weitere Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, änderte nichts daran, dass die Anzeige beim Fehlen der erforderlichen Angaben an einem dem Wirksamwerden der Abtretung entgegenstehenden Formmangel litt.[12]

Rz. 44 einstweilen frei

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 22; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 26; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 46 Rz. 23.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 22; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 19; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 46 Rz. 23; BFH v. 22.5.2006, VI R 15/02, BStBl II 2007, 2, zu dem gleichlautenden Begriff in § 150 Abs. 1 S. 1 AO.
[4] BFH v. 26.11.1982, VI R 205/81, BStBl II 1983, 123; BFH v. 27.10.1987, VII R 170/84, BStBl II 1988, 178; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 22; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 27; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 19.
[5] BFH v. 26.11.1982, VI R 205/81, BStBl II 1983, 123; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 22; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 27.
[6] Hessisches FG v. 29.11.1985, 2 K 118/85, EFG 1986, 210; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 22; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 46 Rz. 23.
[7] https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=1E6D48DC165BB135C244.
[8] https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=633C44593DC1B129A625.
[12] BFH v. 28.9.2011, VII R 52/10, BStBl II 2012, 92; kritisch dazu Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 22a.

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