Rz. 2

§ 45 AO betrifft in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Er gilt für alle Steuerarten einschließlich der Realsteuern[1] und mangels eigenständiger Regelung im Zollkodex der Europäischen Union[2] auch für die dort geregelten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. v. § 3 Abs. 3 AO.[3]

[2] VO[EU] Nr. 952/2013 v. 9.10.2013, ABl L 269 v. 10.10.2013, 1.
[3] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 45 AO Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge