Rz. 35

Nach Abs. 2 S. 1 wirken die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung eines Gesamtschuldners auch für die übrigen Schuldner. Dies beruht auf dem Wesen der Gesamtschuld, nach dem der Gläubiger die Leistung zwar von jedem Gesamtschuldner in voller Höhe fordern, insgesamt jedoch nur einmal beanspruchen kann.

Die Regelung des Abs. 2 S. 1 bezieht sich ausschließlich auf die Wirkungen, die die betreffenden Umstände auf das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern haben. Ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich daraus im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern ergeben, ist in der Vorschrift nicht geregelt. Diese Frage beurteilt sich nach Bürgerlichem Recht (s. Rz. 73ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge