Rz. 2

§ 44 AO gilt für alle in den Anwendungsbereich der AO fallenden Steuerarten. Dazu gehören neben den durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern[1] auch die Realsteuern, d. h. Grund- und Gewerbesteuer[2], soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist.[3] Für die landesgesetzlich bzw. auf landesgesetzlicher Grundlage geregelten Steuern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben gilt § 44 AO, soweit das Landesrecht die Vorschriften der AO für anwendbar erklärt.

In Bezug auf Zölle und Abschöpfungen[4] gibt Art. 84 des Zollkodex der Union[5] außer der Anordnung, dass mehrere Personen, die zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen haben, keine näheren Maßgaben; insoweit sind die Regeln des § 44 AO anwendbar.[6]

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