Rz. 169

Die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland ist nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt.[1]

 

Rz. 170

Die Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland Grundbesitz vermieten und in diesem Zusammenhang eine eigenwirtschaftliche Funktion innehaben, ist auch dann, wenn sie fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet werden, nicht ohne weiteres missbräuchlich[2], wenn die zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften innerhalb eines ansonsten wirtschaftlich aktiv tätigen Konzerns aus organisatorischen sowie haftungsrechtlichen Gründen als selbständige Projektgesellschaften ausgegliedert worden sind und dieses Struktur- und Strategiekonzept bezogen auf die Auslandsengagements im Immobilienbereich durchgängig verwirklicht worden ist.

Inzwischen hat der BFH diese Beurteilung unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rspr.[3] auch für den Fall übernommen, dass die – als solche passiven – Beteiligungsaktivitäten konzernintern durchgängig in selbständige Kapitalgesellschaften ausgegliedert worden sind.[4] Die Verwaltung hat hierauf allerdings mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.[5]

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