Rz. 147

Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der bis zum Erhebungszeitraum 2007 geltenden Fassung wurden dem Gewinn Entgelte für Schulden zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals hinzugerechnet, während Entgelte für kurzfristige Schulden unberücksichtigt blieben. Unter der Geltung dieser Regelung wurden Gestaltungen als missbräuchlich angesehen, mit denen durch Rückzahlung und anschließende Wiedergewährung des Kredits um den Jahreswechsel die Überschreitung der für Dauerschulden maßgeblichen Laufzeitgrenze vermieden werden sollte.[1] Da die seit dem Erhebungszeitraum 2008 geltende Fassung des § 8 Nr. 1 GewStG die Hinzurechnung nicht mehr von der Laufzeit der Kredite abhängig macht, haben diese Gestaltungen keine praktische Bedeutung mehr.[2]

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