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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte / 2.2.2 Nichtigkeit

Dr. Hans-Joachim Horn
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2.2.2.1 Begriff der Nichtigkeit

 

Rz. 13

Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, das die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen von Anfang an nicht eintreten lässt. Die Nichtigkeit wirkt grundsätzlich für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.[1] Die Nichtigkeit ist in der Regel endgültig. Eine evtl. Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts ist nach § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme zu beurteilen und wirkt daher nur für die Zukunft.[2] Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz im Einzelfall ausdrücklich die Möglichkeit einer rückwirkenden Heilung vorsieht.[3] Ist nur ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist nach § 139 BGB das ganze Geschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

In der Regel wird die Nichtigkeitsfolge im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet. Soweit das Gesetz Begriffe wie "unwirksam", "kann sich nicht berufen" oder "kann nicht" verwendet, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Nichtigkeit oder bloß schwebende Unwirksamkeit gewollt ist.[4]

[1] BGH v. 18.5.1989, V ZB 4/89, BGHZ 107, 268, m. w. N.; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Überblick vor § 104 BGB Rz. 27.
[2] Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Überblick vor § 104 BGB Rz. 27.
[3] Z. B. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB für einen wegen Formmangels unwirksamen Grundstückskaufvertrag durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
[4] Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Überblick vor § 104 BGB Rz. 29.

2.2.2.2 Nichtigkeitsgründe

 

Rz. 14

Die Gründe der Nichtigkeit können sich aus der Person der Beteiligten, dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, dem Zustandekommen der Willenserklärungen und der Nichteinhaltung der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ergeben.

Aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts kann sich die Nichtigkeit insbeson...

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