6.1 Folgen bei Verstößen gegen das Beteiligungsgebot

 

Rz. 12

Unterlässt die Staatsanwaltschaft die Beteiligung der Finanzbehörde, so hat dies keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Beweise oder die Wirksamkeit der Verfahrensentscheidungen.[1] Ebenso ist die fehlende Mitteilung über die Anklageerhebung oder Beantragung eines Strafbefehls rechtlich bedeutungslos.

[1] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 403 Rz. 6; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 403 AO Rz. 44.

6.2 Rechtsschutz gegen die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

 

Rz. 13

Die Beteiligungsrechte der Finanzbehörde enden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ein, so gibt es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel für die Finanzverwaltung. Nicht anwendbar ist § 172 StPO. Diese Vorschrift regelt das Klageerzwingungsverfahren und räumt dem Verletzten einer Straftat das Recht ein, gegen die Einstellung Beschwerde beim vorgesetzten Beamten bzw. bei Gericht zu erheben. Dieses Recht steht dem Verletzten einer Tat zu. Dabei ist der Begriff des Verletzten zwar grundsätzlich weit auszulegen.[1] Da der Fiskus Verletzter einer Steuerstraftat sein kann, ist eine Einbeziehung in den Schutzbereich des § 172 StPO auch denkbar.[2] Dennoch kann die Finanzbehörde keine Beschwerde gem. § 172 StPO erheben.[3] Denn die Finanzbehörde ist bei Steuerstraftaten Strafverfolgungsorgan und Justizbehörde. Es kommt nicht darauf an, ob die Finanzbehörde das Strafverfahren nach § 386 Abs. 1 AO in eigener Zuständigkeit führt, oder ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 386 Abs. 4 AO übernommen hat. In beiden Fällen ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens. Daher ist die Finanzbehörde der Staatsanwaltschaft fachlich stets untergeordnet. Somit ist ein Beschwerderecht beim Gericht nicht gegeben. Behördeninterne Streitigkeiten, nichts anderes ist die abweichende Auffassung über die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft, können allenfalls im Wege der Gegendarstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Finanzbehörde gerügt werden.[4]

[1] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 172 StPO Rz. 10.
[2] BGH v. 13.7.2010, 1 StR 239/10, wistra 2010, 406, zur Eigenschaft des Fiskus als Verletztem der Steuerstraftat im Rahmen eines Arrestverfahrens nach § 73 StGB.
[3] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 403 AO Rz. 18; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 403 AO Rz. 39f.
[4] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 403 Rz. 6; die AStBV (St) 2020 sehen keine Beschwerdemöglichkeiten vor.

6.3 Rechtsschutz des Beschuldigten bei Verstößen gegen das Beteiligungsgebot

 

Rz. 14

Eine fehlende Beteiligung oder ein Nichteinbeziehen der Finanzbehörde durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zur Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse oder zur Fehlerhaftigkeit von Einstellungsentscheiden.[1] Der Beschuldigte hat keinen einklagbaren Anspruch auf Teilnahme der Finanzbehörde an Verfahrenshandlungen oder auf die Beteiligung an der Einstellungsentscheidung. Die Beteiligungsrechte haben ihren Grund in der Einbeziehung steuerlichen Sachverstands in das Strafverfahren; ein subjektives Recht für den Beschuldigten ergibt sich daraus nicht. Hat die Staatsanwaltschaft die Beteiligungsrechte hartnäckig nicht beachtet und dadurch zulasten des Beschuldigten eine Verfahrensverzögerung verursacht oder ist zu einer Fehleinschätzung der steuerlichen Grundlagen gelangt, so ist an eine entsprechende Berücksichtigung dieses Fehlverhaltens der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten im Strafmaß zu denken. Zu weit ginge es hingegen, in einer fehlenden Beteiligung eine zum Schadenersatz berechtigende Amtspflichtverletzung zu sehen. Jedenfalls fehlt es dafür an der erforderlichen Drittbezogenheit dieser Amtspflicht.

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 40; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 403 Rz. 6.

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