2.1 Sonst zuständige Finanzbehörde

 

Rz. 4

Die Beteiligungsrechte gelten im Verfahren der Staatsanwaltshaft für die sonst zuständige Finanzbehörde. Dabei handelt es sich gem. § 386 Abs. 1 AO um die nach Landesrecht für die Verfolgung von Steuerstraftaten örtlich und sachlich zuständige Behörde[1], i. d. R. die BuStra oder StraBu[2], bzw. die Strafsachenstelle des Hauptzollamts. Nicht dazu gehören die Steuer- und Zollfahndung[3], deren Rechte und Pflichten sich nach § 404 AO richten.[4] Anders als bei den allgemeinen Rechten und Pflichten der Finanzbehörde nach § 402 AO gelten die Beteiligungsrechte in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung nicht für die Finanzbehörden, die für die Steuerfestsetzung zuständig sind.[5] Die vorgesetzten Behörden[6] sind ebenfalls von der Beteiligung ausgeschlossen, da sie zwar die Fach- und Dienstaufsicht ausüben, aber nicht für die Strafverfolgung originär zuständig sind. Allerdings können sie die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch die sonst zuständige Finanzbehörde im Einzelfall anordnen.

[1] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 403 AO Rz. 4.
[3] Zanziger, in Leopold/Madle/Rader, AO, § 403 AO Rz. 2.
[4] Tormöhlen in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 22.
[5] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 403 AO Rz. 5.
[6] Je nach Aufbau der Landesverwaltung Oberfinanzdirektion oder Finanzministerium.

2.2 Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen

 

Rz. 5

Das Beteiligungsrecht aus § 403 Abs. 1 AO gilt umfassend für sämtliche Ermittlungshandlungen, insbesondere für die Auswertung sichergestellter Unterlagen und die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen. Dies gilt auch für verdeckte Ermittlungen, z. B. Überwachung der Telekommunikation oder Observationen. Das Recht der Finanzbehörde ist nicht auf bloße Anwesenheit bei den Ermittlungshandlungen begrenzt. Dies würde dem Zweck der Vorschrift, das steuerliche Fachwissen in das Strafverfahren einzubeziehen, nicht ausreichend Rechnung tragen. Vielmehr ist der Vertreter der Finanzbehörde berechtigt, selbst Fragen an den Beschuldigten oder Zeugen zu richten.[1] Er muss sich dabei nicht an den Staatsanwalt oder den vernehmenden Ermittlungsbeamten wenden, damit dieser die Frage weiterleitet.[2]

[1] Klos/Weyand, DStZ 1988, 615.
[2] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 403 AO Rz. 25.

2.3 Informationspflicht der Staatsanwaltschaft

2.3.1 Ermittelnde Stelle

 

Rz. 5a

Das Beteiligungsrecht besteht bei allen Ermittlungshandlungen in Steuerstrafsachen, die die Staatsanwaltschaft entweder selbst vornimmt oder durch die Polizei durchführen lässt. Ermittelt die Polizei ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft, also aus dem Recht des ersten Zugriffs heraus[1], ist sie verpflichtet, die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde als Herrin des Verfahrens zu informieren.[2] Über den Wortlaut des § 403 Abs. 1 AO hinaus gilt das Beteiligungsrecht der Finanzbehörde für Ermittlungshandlungen sämtlicher Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.[3] Nur bei dieser Erweiterung kann dem Zweck der Vorschrift, die Sachkunde der Finanzbehörde für das Steuerstrafverfahren nutzbar zu machen, Rechnung getragen werden. Damit ist die Finanzbehörde auch über Maßnahmen der Steuer- oder Zollfahndung zu informieren, sofern sie davon nicht ohnehin schon Kenntnis hat.

2.3.2 Information über Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen (Abs. 1 S. 2)

 

Rz. 5b

Um die Beteiligungsrechte ausüben zu können, muss die Finanzbehörde über die Vornahme der Ermittlungshandlungen vorab informiert sein. Daher sieht § 403 Abs. 1 S. 2 AO vor, dass sie rechtzeitig über Ort und Zeit der Maßnahme informiert werden soll. Bei der Entscheidung über die Beteiligung steht der Staatsanwaltschaft kein Ermessen zu. Die Information muss grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass ein Vertreter der Finanzbehörde die Gelegenheit hat, an der Ermittlungshandlung teilzunehmen.[1] Eine förmliche Ladung ist ebenso wenig erforderlich wie die Einhaltung von Fristen.[2] Die Staatsanwaltschaft darf von einer Unterrichtung der Finanzbehörde nur dann absehen, wenn ansonsten der Ermittlungszweck gefährdet würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertreter der Finanzbehörde nach der Unterrichtung zu viel Zeit benötigt, um an der Ermittlungshandlung teilnehmen zu können. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde aufgrund persönlichen Misstrauens notleidend ist. Die Finanzbehörde hat keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungshandlungen so lange verschoben werden, bis der intern zuständige Beamte verfügbar ist. Als Herrin des Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft für die rechtzeitige Information der Finanzbehörde verantwortlich. Sie kann diese Pflicht auf ihre Ermittlungspersonen delegieren, muss aber sicherstellen, dass ihre Anweisung tatsächlich umgesetzt wird. Beantragt sie eine richterliche Untersuchungshandlung, so obliegt es ebenfalls ihr, die Finanzbehörde über Ort und Zeit der Maßnahme in Kenntnis zu setzen.

[1] J...

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