Rz. 34

Hat das Gericht entgegen § 79 JGG (Rz. 8) einen Strafbefehl erlassen und legt der Angeschuldigte Einspruch ein, so verweist das Gericht die Sache an das zuständige Jugendgericht gleicher Ordnung zur Durchführung der Hauptverhandlung.[1]

[1] Maur, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 407 StPO, Rz. 25f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge