Rz. 16

Ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht grundsätzlich auch dann, wenn dem Beschuldigten nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" die Tat nicht nachgewiesen werden kann.[1] Denn dieser Grundsatz bindet nur das Gericht, nicht aber die Ermittlungsbehörden. Allerdings bietet es sich an, dass die Finanzbehörde bei ihrer Prognoseentscheidung, ob das Gericht einen Strafbefehl erlassen wird, bestehende Zweifel in ihre Entscheidung einfließen lässt. Jedenfalls fallen rechtliche Zweifel bei einem vollständig ausermittelten Sachverhalt nicht unter den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten".

[1] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 400 Rz. 4 m. w. N.

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