Rz. 3
Der Anwendungsbereich des § 40 AO geht insofern über den des § 41 Abs. 1 S. 1 AO hinaus, als er nicht auf Gesetzes- oder Sittenverstöße im Rahmen von Rechtsgeschäften beschränkt ist, sondern auch für rein tatsächliches Verhalten gilt. Andererseits ist der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 S. 1 AO insofern weiter, als dieser für unwirksame Rechtsgeschäfte unabhängig davon gilt, ob die Unwirksamkeit auf einem Gesetzes- oder Sittenverstoß[1] oder auf anderen Gründen, z. B. einem Formmangel, beruht. Nur soweit Rechtsgeschäfte wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes unwirksam sind, überschneiden sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften. Für diesen Überschneidungsbereich wird zum Teil aus Gründen der Spezialität ein Anwendungsvorrang entweder des § 40 AO[2] oder des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO[3] angenommen oder von einer nicht näher definierten Normenkonkurrenz[4] gesprochen.
U. E. sind beide Vorschriften nebeneinander anwendbar. § 41 Abs. 1 S. 1 AO macht die steuerrechtlichen Wirkungen eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts davon abhängig, ob die Beteiligten sein wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Aus § 40 AO ergibt sich, dass dies auch in den Fällen gilt, in denen die Unwirksamkeit auf einem Gesetzes- oder Sittenverstoß beruht.[5]
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