Rz. 17
Adressat der Verhandlungsergebnisse aus den nach § 163 Abs. 1 StPO ausgeübten Tätigkeiten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes und der Ermittlungspersonen, einschließlich der Steuer- bzw. Zollfahndung, ist im Bereich ihrer selbstständigen Ermittlung die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO.[1] In den Fällen des § 387 Abs. 2 AO gilt dies auch nach § 399 Abs. 2 AO für die Ergebnisse der nicht mehr zuständigen Finanzbehörde.
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