Rz. 25

Da die Aussetzung eine Ermessensentscheidung ist (s. Rz. 17), kann die Aussetzung jederzeit durch die Ermittlungsorgane oder das Gericht (s. Rz. 16) wieder aufgehoben werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf.[1] Dies kann auch konkludent durch Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahmen geschehen. Maßnahmen zur Beweissicherung sind stets zulässig.[2]

Werden etwa zum Zweck der Beweissicherung Ermittlungsmaßnahmen durch den Richter[3] getroffen, z. B. die richterliche Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten[4], so tritt die verjährungshemmende Wirkung nur dann weiter ein, wenn nach Erledigung dieser Ermittlungsmaßnahmen eine neue Aussetzungsentscheidung ergeht.[5]

 

Rz. 25a

Das Verfahren wird in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt der Aussetzung befand.[6] Ist die Aussetzung in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung[7] erfolgt, so muss diese erneut von vorne beginnen.[8]

[1] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 262 StPO Rz. 13.
[2] Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 396 AO Rz. 90 m. w. N.; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 61; s. auch Nr. 40 Abs. 1 S. 3 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103ff.
[5] A. A. Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 396 AO Rz. 90; vgl. auch Seipl, in Gosch, AO/FGO § 396 AO Rz. 29.1.
[6] Hellmann, in HHSp, AO/FGO, § 396 AO Rz. 24.

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