Rz. 25
Da die Aussetzung eine Ermessensentscheidung ist (s. Rz. 17), kann die Aussetzung jederzeit durch die Ermittlungsorgane oder das Gericht (s. Rz. 16) wieder aufgehoben werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf.[1] Dies kann auch konkludent durch Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahmen geschehen. Maßnahmen zur Beweissicherung sind stets zulässig.[2]
Werden etwa zum Zweck der Beweissicherung Ermittlungsmaßnahmen durch den Richter[3] getroffen, z. B. die richterliche Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten[4], so tritt die verjährungshemmende Wirkung nur dann weiter ein, wenn nach Erledigung dieser Ermittlungsmaßnahmen eine neue Aussetzungsentscheidung ergeht.[5]
Rz. 25a
Das Verfahren wird in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt der Aussetzung befand.[6] Ist die Aussetzung in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung[7] erfolgt, so muss diese erneut von vorne beginnen.[8]
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