Rz. 53

Der Verteidiger hat aufgrund des § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht bezüglich der Umstände, die er im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erlangt hat. Dieses Recht wird durch ein Beschlagnahmeverbot flankiert. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO unterliegen schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht der Beschlagnahme. Hierzu ist es nicht notwendig, dass sich diese Verteidigerpost auch im Gewahrsam des Berufsangehörigen befindet. Auch wenn die Unterlagen beim Beschuldigten selbst vorgefunden werden, dürfen sie nicht sichergestellt werden.[1]

Umstritten ist, inwieweit dem Steuerberater übergebene Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmefähig sind. Einem entsprechenden Verbot unterfallen jedenfalls solche Unterlagen, die im Rahmen eines Verteidigermandats übergeben worden sind oder die aktuell zur Erstellung von Jahresabschlüssen bzw. Steuererklärungen erforderlich sind.[2] Das Beschlagnahmeverbot gilt nur dann nicht, wenn der Verteidiger selbst als Beschuldigter anzusehen ist.[3]

[1] Vgl. ausführlich LG Mainz v. 23.5.1986, 5 Qs 4/86, NStZ 1986, 473.
[2] Zum Streitstand Tormöhlen, AO-StB 2017, 267.

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