Rz. 15

Bei der Entscheidung, ob ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Alleinverteidiger auftreten soll, ist insbesondere zu überlegen, ob der Berater als möglicher Zeuge infrage kommt.[1] Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der steuerliche Berater oftmals für die Erstellung der Buchhaltung bzw. der Steuererklärung oder steuerlichen Gestaltung verantwortlich war, die nun Gegenstand des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist. Dieser Umstand kann, auch abseits eines eigenen Tatvorwurfs gegen den steuerlichen Berater, zu einer Befangenheit führen, die zwar nicht stets rechtserheblich ist, aber die bestmögliche Verteidigung des Beschuldigten behindern kann.[2] Die Zeugenstellung hindert, da die §§ 138a, 138b StPO die Ausschlussgründe abschließend regeln, die Bestellung als Verteidiger zwar nicht, aber als möglicher Zeuge ist der Angehörige der steuerberatenden Berufe z. B. daran gehindert, vor seiner Zeugenaussage an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Auch stünde er u. U. vor der Schwierigkeit, in einem Schlussvortrag seine eigene Aussage würdigen zu müssen. Da gerade der Steuerberater im Steuerstrafverfahren häufig als Zeuge gehört werden muss, wenn es z. B. um Fragen der Vollständigkeit von Buchhaltungen und die Richtigkeit von Steuererklärungen geht oder er z. B. über die tatsächliche Geschäftsführung im Anklagezeitraum aussagen soll, kann dies erhebliche Interessenkonflikte auslösen. Die Alleinvertretung sollte sich auf die Fälle beschränken, in denen sich der Mandant ununterbrochen des Beistands einer Vertrauensperson bedienen kann.[3]

[1] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 392 AO Rz. 23.
[3] Allgemein zu Fragen der Zeugenstellung steuerlicher Berater Weyand, INF 1989, 42; Bornheim, wistra 1997, 212, 257.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge