Rz. 11

Wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt, weil die Voraussetzungen für die selbstständige Rechtsstellung der Finanzbehörde nach § 386 AO nicht vorliegen oder die Finanzbehörde diese Rechtsstellung nach § 386 Abs. 3 und 4 AO durch Abgabe des Falls oder staatsanwaltschaftliche Evokation verloren hat, so besteht die selbstständige oder alleinige Verteidigungsbefugnis nicht.[1] Das Gleiche gilt, wenn das finanzbehördliche Verfahren durch das Gerichtsverfahren fortgesetzt wird, wie bei einem Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe können die Verteidigung in diesem Fall nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder einem Hochschullehrer wahrnehmen, dessen Anträgen bzw. Äußerungen im Fall der Divergenz ggf. Vorrang einzuräumen ist.[2]

Rz 12 einstweilen frei

[1] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 392 AO Rz. 25.
[2] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht,9. Aufl. 2023, § 392 AO Rz. 25.

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