Rz. 16

Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens beginnt das Hauptverfahren mit der Entscheidung über dessen Eröffnung. Ist für das Hauptverfahren in Steuerstrafsachen das Amtsgericht sachlich zuständig, so bestimmt sich dessen örtliche Zuständigkeit gem. § 391 Abs. 1 S. 1 AO nach der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts.

Es ist also zunächst festzustellen, welches Landgericht nach § 74c GVG örtlich zuständig wäre. Damit ergibt sich für die Entscheidung in der Hauptsache, einschließlich der Entscheidung über die Zustimmung zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens, die örtliche Zuständigkeit jeweils des Amtsgerichts, in dessen Gerichtsbezirk der Sitz des örtlich zuständigen Landgerichts ist.

3.1 Regelungen aufgrund von § 391 Abs. 2 AO

 

Rz. 17

Die allgemeine Zuständigkeitsregelung für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts kann durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bzw. nach Übertragung der Ermächtigung auch der Landesjustizverwaltung abgeändert werden.[1] Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden in Baden-Württemberg[2], Bayern[3], Hessen[4], Niedersachsen[5], Nordrhein-Westfalen[6], Rheinland-Pfalz[7] und Sachsen.[8]

Voraussetzung für die Entscheidung und den Inhalt der Änderung ist die Zweckmäßigkeit, die mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden (z. B. Zuständigkeitszentralisierung bei den Finanzbehörden) oder andere örtliche Bedürfnisse zu ermitteln ist.

Die abweichende Regelung kann – wenn die Voraussetzungen für sie gegeben sind – eine andere Zentralisierung, eine Aufteilung nach Art der Steuerstraftaten (z. B. für den Bereich der Besitz- und Verkehrssteuern einerseits sowie Zölle und Verbrauchsteuern andererseits) oder eine Dezentralisierung gegenüber § 391 Abs. 1 S. 1 AO beinhalten. Sie kann sich nach § 391 Abs. 4 AO auch auf nichtsteuerliche Straftaten erstrecken, die mit einer Steuerstraftat in einem Verfahren zusammengefasst sind.

[1] Zur Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung s. BVerfG v. 1.10.1968, 2 BvL 6–9/67, NJW 1969, 1291.
[2] Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz (Zuständigkeitsverordnung Justiz – ZuVOJu) v. 20.11.1998, GBl A 1998, 680, neu gefasst durch VO v. 29.11.2022, GBl 2022, 645.
[3] Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu) v. 11.6.2012, GVBl 2012, 295, neu gefasst durch VO v. 13.12.2022, GVBl 2022, 727.
[4] Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV) v. 3.6.2013, GVBl 2013, 386, neu gefasst durch G. v. 16.2.2023, GVBl 2023, 83.
[5] Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) v. 18.12.2009, Nds. GVBl 2010, 283, in der Fassung der VO v. 20.12.2022, Nds GVBl 2022, 758.
[6] Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen v. 5.7.2010, GV NRW, 422 (Regelung nur für Steuerordnungswidrigkeiten) i. d. F. der VO v. 22.2.2022, GV NRW 2022, 308.
[7] Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Strafsachen und Bußgeldverfahren v. 19.11.1985, GVBl 1985, 265, i. d. F. der VO v. 11.8.2017, GVBl 2017, 186.
[8] Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) v. 14.12. 2007, SächsGVBl 2007, 600, i. d. F. VO v. 12.12.2022, SächsGVBl 2022, 769.

3.2 Subdelegation nach Landesrecht (Abs. 2 S. 2)

 

Rz. 18

§ 391 Abs. 2 S. 2 AO sieht vor, dass die Landesregierung den Erlass landeseigener Verordnungen i. S. d. § 391 Abs. 2 S. 1 AO auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Von der Möglichkeit, solche Subdelegation vorzunehmen, haben einige Länder Gebrauch gemacht.[1]

[1] Auflistung mit Verweisen bei Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 391 AO Rz. 18.

3.3 Regelungen aufgrund von § 74c Abs. 3 GVG

 

Rz. 18a

§ 74c Abs. 3 und 4 GVG bringen darüber hinaus eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts. Durch Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierungen bzw. bei Weitergabe der Ermächtigung an die Landesjustizverwaltung können Steuerstrafsachen, für die eine besondere Geschäftsverteilung auf Wirtschaftsstrafkammern nach § 74c Abs. 1 GVG zulässig wäre, für mehrere Landgerichtsbezirke bei einem Landgericht ganz oder teilweise zentralisiert werden, wenn dies zur sachdienlichen Förderung und schnelleren Verfahrenserledigung zweckmäßig erscheint. Die örtliche Zuständigkeit dieses durch Rechtsverordnung bestimmten Landgerichts erstreckt sich dann über den eigenen Gerichtsbezirk hinaus auf die Bezirke der anderen Landgerichte. Von dieser Möglichkeit der Zuständigkeitsdelegation haben die meisten Länder Gebrauch gemacht. Dabei handelt es sich um Baden-Württemberg[1], Bayern[2], Bremen[3], Mecklenburg-Vorpommern[4], Niedersachsen[5], Rheinland-Pfalz[6], Sachsen[7], Sachsen-Anhalt[8], Schleswig-Holstein[9] und Thüringen.[10]

Die Ermächtigungsnorm gilt nur, soweit die Zuständigkeit des Landgerichts ohnehin gegeben ist, führt aber keine neue sa...

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