2.1.3.1 Verfahrensvoraussetzung

 

Rz. 8

Die örtliche Zuständigkeit ist für die erstinstanzliche Entscheidung nur eine kurzlebige Verfahrensvoraussetzung.

Bei Eröffnung des Hauptverfahrens prüft nach § 16 S. 1 StPO das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen. Verneint das Gericht seine Zuständigkeit, so lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Anklage kann dann bei einem anderen Gericht erhoben werden.

Nach Eröffnung der Hauptverhandlung kann das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Unzuständigkeit gem. § 16 S. 2 StPO nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen, wobei dieser die Unzulässigkeitsrüge nach § 16 S. 3 StPO in der Hauptverhandlung nur bis zu Beginn seiner Vernehmung zur Sache erheben kann. In der Berufungs- oder Revisionsverhandlung kann damit über die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht mehr gestritten werden, wenn die Unzuständigkeitsrüge nicht rechtzeitig erhoben worden ist.

 

Rz. 8a

Die örtliche Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts bestimmt sich nach dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat.

2.1.3.2 Allgemeine Gerichtsstände

 

Rz. 9

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Gerichtsstand) ist nicht von vornherein exakt festgelegt. Die StPO kennt eine Vielzahl von Gerichtsständen:

  • Gerichtsstand des Tatorts[1],
  • Gerichtsstand des Wohnsitzes des Angeschuldigten[2],
  • Gerichtsstand des Ergreifungsorts[3],
  • Gerichtsstand des Zusammenhangs.[4]
 

Rz. 9a

Bei mehreren örtlichen zuständigen Gerichten hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Wahl, wo sie anklagen will.[5] Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters sind an die Ermessensausübung strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere darf die Auswahl nicht auf unsachlichen, sich von gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen.[6]

 

Rz. 9b

Werden gegen denselben Täter wegen derselben Tat mehrere Hauptverfahren bei verschiedenen Gerichten anhängig, so regelt sich der Zuständigkeitskonflikt nach §§ 1214 StPO. Nach § 12 Abs. 1 StPO bewirkt der erste Eröffnungsbeschluss zur Anklage[7] die ausschließliche örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts.[8]

[5] BGH v. 7.3.1967, 2 ARs 60/67, NJW 1967, 1045; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 7 StPO Rz. 10 m.  w.  N.
[6] OLG Hamm v. 10.9.1998, 2 Ws 376/98, wistra 1999, 35.
[8] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 12 StPO Rz. 3.

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