Rz. 12

§ 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG macht bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen ESt u. a. davon abhängig, dass der Stpfl. hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge[1] ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist.

§ 50j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG macht bei einem Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG, die nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG besteuert werden, den Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach § 50c Abs. 3 EStG ungeachtet des DBA davon abhängig, dass er hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge[2] ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist.

§ 4k Abs. 2 S. 2 EStG schließt die Geltung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO in bestimmten Fällen aus, um bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Besteuerungsinkongruenzen zwischen dem Abzug von Aufwendungen und der Besteuerung der ihnen entsprechenden Erträge zu verhindern.[3] Die Vorschrift gilt nach § 52 Abs. 8c S. 1 EStG für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 entstehen.[4]

 

Rz. 13

Von der zivilrechtlichen Berechtigung abweichende Zurechnungen sind auch außerhalb des Steuerrechts anzutreffen. Das gilt z. B. im Insolvenzrecht[5], im Zwangsvollstreckungsrecht[6] sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht. Bei der (handelsrechtlichen) Bilanzierung von Wirtschaftsgütern wird gem. § 246 Abs. 1 S. 2 HGB nicht auf das bürgerliche Eigentum abgestellt, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verfahren. Bei wirtschaftlichem Eigentum[7], Sicherungseigentum und Treuhandverhältnissen stimmt die handelsrechtliche Zurechnung mit derjenigen gem. § 39 Abs. 2 S. 1 AO überein.[8]

[3] Vgl. zu den Einzelheiten Gosch, in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 4k Rz. 11.
[4] Zu weiteren Einzelheiten des zeitlichen Anwendungsbereichs vgl. Gosch, in Kirchhof/Seer, 22. Aufl. 2023, § 4k Rz. 2.
[5] Vgl. das Absonderungsrecht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei Sicherungseigentum.
[6] Z. B. in Form des Widerspruchsrechts des Vorbehaltskäufers und des Treugebers gem. § 771 ZPO gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers und des Treuhänders.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 14.

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