Rz. 3
Die Vorschrift gilt grundsätzlich für alle in § 1 Abs. 1 S. 1 AO genannten Steuern und Steuervergütungen[1] sowie gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO für die von den Gemeinden verwalteten Realsteuern.[2] Soweit die Einzelsteuergesetze jedoch spezielle Zurechnungsregeln aufstellen, gehen diese § 39 AO vor. Die Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, soweit die Besteuerung an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpft oder ausdrücklich auf Vorschriften des Zivilrechts verweist.[3] § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO gilt nur, soweit nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Die Fiktion des § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO gilt nur für ertragsteuerliche Zwecke.
Im Übrigen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Zurechnungsregeln des § 39 AO für die Verwirklichung des jeweils in Betracht kommenden Steuertatbestands von Bedeutung sind.
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