Rz. 3

Die Vorschrift gilt grundsätzlich für alle in § 1 Abs. 1 S. 1 AO genannten Steuern und Steuervergütungen[1] sowie gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO für die von den Gemeinden verwalteten Realsteuern.[2] Soweit die Einzelsteuergesetze jedoch spezielle Zurechnungsregeln aufstellen, gehen diese § 39 AO vor. Die Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, soweit die Besteuerung an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpft oder ausdrücklich auf Vorschriften des Zivilrechts verweist.[3] § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO gilt nur, soweit nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Die Fiktion des § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO gilt nur für ertragsteuerliche Zwecke.

Im Übrigen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Zurechnungsregeln des § 39 AO für die Verwirklichung des jeweils in Betracht kommenden Steuertatbestands von Bedeutung sind.

[3] Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 39 Rz. 2; Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 39 AO Rz. 12f.; Fu, in Gosch, AO/FGO, § 39 AO Rz. 16.

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