2.3.1 Verwaltungszuständigkeit

 

Rz. 11

Gemäß § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 2 AO örtlich zuständig, die zzt. der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit für die Strafverfolgung ist damit an die Zuständigkeit für die Verwaltung der Abgabe durch die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO nach §§ 17–29 AO geknüpft. Hieraus folgt nach § 387 AO schon die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO. Betrifft das Strafverfahren mehrere verschiedene Abgabenangelegenheiten, so wird der durch mehrere örtliche Zuständigkeiten nach § 388 AO begründete Kompetenzkonflikt durch die Regelung des § 390 AO gelöst.[1]

 

Rz. 12

Ist Gegenstand der Steuerstraftat eine Realsteuer[2], so ist für die Strafverfolgung das Realsteuer-FA[3] zuständig, wenn sich die Tat auf die Festsetzung des Messbetrags bezieht. Dies gilt auch dann, wenn die für die Festsetzung der Steuer zuständige Gemeindebehörde die Tat entdeckt.[4] Betrifft die Tat dagegen nur die Festsetzung oder Einziehung der Steuer durch die Gemeindebehörde, so wird die Zuständigkeit des FA für die strafrechtlichen Ermittlungen nicht begründet, sofern nicht eine besondere Zuständigkeitsregelung vorliegt.[5]

[4] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 40.
[5] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 388 AO Rz. 16.

2.3.2 Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung

 

Rz. 13

Die örtliche Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen nach § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO wird durch die Verwaltungszuständigkeit begründet, die im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.[1] Bei der Überleitung eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit[2] in ein Steuerstrafverfahren ist der Zeitpunkt der Überleitung maßgebend.[3]

Rz 14 einstweilen frei

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 47.
[3] Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 41 OWiG Rz. 7; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 48.

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