Rz. 12a

Die Übertragung geschieht gem. § 387 Abs. 2 S. 2 AO durch Rechtsverordnung entweder des BMF für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung oder der obersten Finanzbehörde des Landes für den Bereich der Landesfinanzverwaltung.[1] Sofern der BMF eine Rechtsverordnung erlässt, bedarf diese gem. § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Durch Gesetz v. 3.12.2015[2] wurde mit § 387 Abs. 2 S. 4 AO für den Bund eine Vorschrift eingeführt, die für die Landesverwaltungen schon zuvor in Satz 4 geregelt war und sich nunmehr in Satz 5 wiederfindet. Danach kann die Bundes- bzw. Landesregierung die Ermächtigung auf eine Bundesoberbehörde bzw. auf die oberste Landesbehörde übertragen. Von der Zuständigkeitskonzentration nach § 387 Abs. 2 AO für das Steuerstrafrecht abzugrenzen ist die Zuständigkeitskonzentration nach §§ 12 Abs. 3, 17 FVG.[3]

 

Rz. 13

Eine fachliche Zentralisierung der sachlichen Zuständigkeit darf nach § 387 Abs. 2 AO nicht willkürlich erfolgen. Sie ist nur unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit zulässig, bei der die Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, der Behördenaufbau und andere örtliche Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.[4] Nach diesen Umständen hat sich auch die Entscheidung der Frage zu richten, ob die sachliche Zuständigkeit für das ganze Land oder jeweils nur für Teile eines Landes bei einem FA konzentriert werden sollte.

 

Rz. 13a

Die Zuständigkeitskonzentration nach § 387 Abs. 2 AO gilt gem. § 164 StBerG auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der unbefugten Hilfe in Steuersachen.[5]

[1] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 387 AO Rz. 19f.
[2] Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung, BGBl I 2015, 2178.
[3] Zum Verhältnis der Konzentrationsmöglichkeiten Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 387 AO Rz. 39ff.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 387 AO Rz. 44ff.
[4] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 387 AO Rz. 17; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 387 AO Rz. 27.
[5] §§ 160ff. StBerG; Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 377–384 AO Rz. 69; Übersicht über die Ordnungswidrigkeitentatbestände und deren Verfolgung und Ahndung: Hunsmann, StBW 2014, 74.

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