Rz. 3

§ 387 Abs. 1 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde im Strafverfahren. Finanzbehörde i. d. S. sind entsprechend der Regelung in § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das BZSt und die Familienkasse.

Die sachliche Zuständigkeit der für die Strafverfolgung nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen Finanzbehörde[1] ist nach § 387 Abs. 1 AO abhängig von der Verwaltung der – von dem Strafverfahren – betroffenen Steuer. Die sachliche Zuständigkeit folgt also aus den bundes- bzw. landesrechtlichen Organisationsnormen. Maßgeblich ist allein die rechtliche, also die nach oder aufgrund Gesetz zugewiesene Verwaltungskompetenz, nicht aber, welche Finanzbehörde tatsächlich verwaltet.[2]

[1] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 387 AO Rz. 5.
[2] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 387 AO Rz. 6; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 387 Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge