Rz. 3
§ 387 Abs. 1 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde im Strafverfahren. Finanzbehörde i. d. S. sind entsprechend der Regelung in § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das BZSt und die Familienkasse.
Die sachliche Zuständigkeit der für die Strafverfolgung nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen Finanzbehörde[1] ist nach § 387 Abs. 1 AO abhängig von der Verwaltung der – von dem Strafverfahren – betroffenen Steuer. Die sachliche Zuständigkeit folgt also aus den bundes- bzw. landesrechtlichen Organisationsnormen. Maßgeblich ist allein die rechtliche, also die nach oder aufgrund Gesetz zugewiesene Verwaltungskompetenz, nicht aber, welche Finanzbehörde tatsächlich verwaltet.[2]
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