Rz. 44a

Die Verwaltungsanweisung konkretisiert damit eine in der Literatur[1] aus dem Evokationsrecht heraus begründete Informationspflicht, da ohne Information die Staatsanwaltschaft ihr Recht nicht ausüben kann. Nach der Rechtsprechung[2] haben daher die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft über alle anhängigen Ermittlungsverfahren, bei denen eine Evokation nicht fern liegt, frühzeitig zu unterrichten.[3] Dies gilt insbesondere in solchen Verfahren, in denen die Wirksamkeit einer Selbstanzeige im Zweifel steht. Bezieht die Finanzbehörde die Staatsanwaltschaft pflichtwidrig nicht ein, so kann dies einerseits Auswirkungen auf das konkrete Strafverfahren haben, beispielsweise durch Berücksichtigung dadurch bedingter Verfahrensverzögerungen im Strafurteil.[4] Andererseits kann dies die Strafbarkeit des verantwortenden Beamten nach §§ 258, 258a StGB begründen.[5]

[1] Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 58 m. w. N.
[3] Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 386 AO Rz.103.
[5] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 386 Rz. 13.

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