Rz. 44

Nach Nr. 22 Abs. 2 AStBV (St) 2020[1] hat die Finanzbehörde die Staatsanwaltschaft von der Anhängigkeit eines Strafverfahrens unverzüglich zu unterrichten, wenn der Fall, wegen der Größenordnung oder aus anderen Gründen, namentlich wegen der Persönlichkeit oder der Stellung des Beschuldigten oder wegen des Sachzusammenhangs mit anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, von besonderer Bedeutung ist. Ergänzt wird diese Informationspflicht im Einzelfall durch Nr. 140 AStBV (St) 2020, wonach regelmäßige Kontaktgespräche zwischen der Finanzbehörde und der Staatsanwaltschaft empfohlen werden bzw. der Finanzbehörde auferlegt wird, auch die nicht abgegebenen Strafsachen im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft zu bearbeiten.

[1] Haufe-Index 2124711.

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