Rz. 43

Die Ausübung des Evokationsrechts ist in der Praxis nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde Kenntnis erlangt. Der Informationsfluss zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde bzw. umgekehrt ist in der Praxis häufig unzulänglich. Die AO selbst begründet keine allgemeine Informationspflicht durch die Finanzbehörde.[1] Aus dem Fehlen der allgemeinen gesetzlichen Informationspflicht folgt, dass die Staatsanwaltschaft nicht generell die Mitteilung von Verfahrenseinleitungen oder die Erstellung von Listen über anhängige Strafverfahren verlangen kann.[2] Daneben ist eine Geschäftsordnung der Staatsanwaltschaft als Verwaltungsinternum für die Finanzbehörde nicht bindend.

[1] Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rz. 146; Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 58; Hardtke/Weyand, wistra 1996, 93.
[2] Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rz. 146; Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 58; Wannemacher/Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 386 AO Rz. 32; zur Zuleitung der finanzbehördlichen Strafbefehlsanträge – § 400 AO – an die Staatsanwaltschaft s. auch Scheu, wistra 1983, 138; Rittmann, wistra 1984, 52.

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