Rz. 42

Wie für die Abgabe durch die Finanzbehörde ist für die Evokation durch die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint die Schriftform geboten.[1] Gleichwohl kann die Evokation auch durch konkludentes Verhalten erfolgen[2], z. B. dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde einzelne Ermittlungshandlungen selbst vornimmt.[3] Einer Begründung bedarf die Evokation nicht.[4]

Keine Evokation liegt aber in dem Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die Finanzbehörde in einem bestimmten Fall, um zu entscheiden, ob eine Evokation erfolgen soll.[5]

[1] Weyand, wistra 1994, 87, 89.
[2] Hardtke/Weyand, wistra 1996, 93; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 386 AO Rz. 100; Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 56; Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rz. 144; Bedenken hiergegen Wannemacher/Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 386 AO Rz. 37.
[3] Vgl. Kohlmann/Giemulla, DStZ/A 1979, 244 für die Durchführung von Zeugenvernehmungen; s. LG Frankfurt v. 15.2.1993, 5/29 Qs 2/93, wistra 1993, 154 für die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts durch die Staatsanwaltschaft.
[4] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 386 AO Rz. 79.
[5] Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 57.

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