Rz. 42
Wie für die Abgabe durch die Finanzbehörde ist für die Evokation durch die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint die Schriftform geboten.[1] Gleichwohl kann die Evokation auch durch konkludentes Verhalten erfolgen[2], z. B. dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde einzelne Ermittlungshandlungen selbst vornimmt.[3] Einer Begründung bedarf die Evokation nicht.[4]
Keine Evokation liegt aber in dem Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die Finanzbehörde in einem bestimmten Fall, um zu entscheiden, ob eine Evokation erfolgen soll.[5]
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