Rz. 29

Nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist die Finanzbehörde berechtigt, die Strafsache, d. h. das Strafverfahren wegen der Steuerstraftat, jederzeit an die Staatsanwaltschaft abzugeben.[1]

Die Abgabe nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO setzt die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2, 3 AO voraus. Fehlt diese selbstständige Ermittlungskompetenz, so ist die Finanzbehörde im Rahmen der allgemeinen Ermittlungskompetenz verpflichtet, die Strafsache der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Diese Übersendung der Akten ist keine Abgabe i. S. v. § 386 Abs. 4 S. 1 AO, sondern Folge der gesetzlich angeordneten Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft.

[1] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 386 Rz. 12; zur Zuständigkeit Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 391 AO Rz. 21.

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