Rz. 4
Die Aufgabenerweiterung für die Finanzverwaltung beruht letztlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen.[1] Da sich der Verdacht einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit i. d. R. aus dem Besteuerungsverfahren ergibt, da ferner eine effektive Strafverfolgung besondere steuerliche Rechtskenntnisse voraussetzt und steuerliche sowie strafrechtliche Ermittlungen zumeist voneinander nicht getrennt werden können[2], erscheint die Einbeziehung der Finanzverwaltung in den strafrechtlichen Ermittlungsbereich sachgerecht, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.[3]
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