Rz. 22
§ 386 AO räumt der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO unterschiedliche Befugnisse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein.[1] Die Kompetenzerweiterung hinsichtlich der Vorspiegelungsstraftaten gibt der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO nur eine eingeschränkte Ermittlungskompetenz in der Rechtsstellung, die sie auch in einem von der Staatsanwaltschaft geführten Steuerstrafverfahren[2] hat.[3]
Rz. 23
Der Inhalt dieser Rechtsstellung wird bestimmt durch §§ 402, 403 AO. Aus dieser Verweisung folgt, dass § 385 Abs. 2 AO hinsichtlich des Ausschlusses des § 399 AO ungenau zitiert und sich die Ausschlusswirkung nur auf § 399 Abs. 1 AO bezieht,[4] nicht aber auf § 399 Abs. 2 AO. Insbesondere haben die Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 AO dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes. Es bleibt das Recht und die Pflicht zum ersten Zugriff und für Eilmaßnahmen.[5] Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO hat nicht das Recht, das Verfahren durch Einstellung[6] oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls[7] abzuschließen, sondern hat gem. § 163 Abs. 2 StPO das Ergebnis ihrer Ermittlungshandlungen unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft[8] zu übermitteln.
Rz. 24
Nach § 404 AO hat die Steuer- bzw. Zollfahndung im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[9] die gleichen Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes. Die Rechtsstellung der Beamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft wird durch § 385 Abs. 2 AO nicht modifiziert. Die Ermittlungskompetenz wird nur auf die Vorspiegelungsstraftaten erweitert.
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