Rz. 10

Im Steuerstrafverfahren sind die allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens anwendbar.[1]

Zu den Grundsätzen gehören insbesondere die auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden folgenden Grundsätze wie der Anspruch auf rechtliches Gehör[2] sowie auf ein faires Verfahren[3], das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung.[4] Zudem sind die strafrechtlichen Prozessmaximen anwendbar. Dazu gehören das Offizial- und das Legalitätsprinzip, das Prinzip der öffentlichen Hauptverhandlung[5], der Ermittlungsgrundsatz und die freie Beweiswürdigung.[6]

[1] Eine Übersicht zu den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen findet sich bei Fischer, in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, Einleitung, Rz. 5-168.
[4] Nemo tenetur se ipsum accusare.

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