Rz. 25
Da § 383b AO keinen entsprechenden Verweis enthält, ist eine Selbstanzeige i. S. d. §§ 371, 378 Abs. 3 AO bei Pflichtverletzungen anlässlich der Übermittlung von Vollmachtsdaten nicht möglich. Wird das unzulässige Verhalten i. S. d. § 383b AO jedoch nachträglich offenbart, so ist dies positiv bei der Bemessung der Geldbuße bzw. bei der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens im Rahmen des § 47 OWiG zu berücksichtigen.[1]
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