Rz. 25

Da § 383b AO keinen entsprechenden Verweis enthält, ist eine Selbstanzeige i. S. d. §§ 371, 378 Abs. 3 AO bei Pflichtverletzungen anlässlich der Übermittlung von Vollmachtsdaten nicht möglich. Wird das unzulässige Verhalten i. S. d. § 383b AO jedoch nachträglich offenbart, so ist dies positiv bei der Bemessung der Geldbuße bzw. bei der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens im Rahmen des § 47 OWiG zu berücksichtigen.[1]

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 383b AO Rz. 46; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 383b Rz. 10; ebenso für § 383a AO auch Rz. 14; vgl. auch die dortigen Verweise.

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